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Einwohnermeldewesen

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1. Wann muss ich mich an-, ab- bzw. ummelden?

Nach den gesetzlichen Vorschriften (= Bundesmeldegesetz) muss sich jeder, der eine Wohnung bezieht, bei der Meldebehörde des neuen Wohnsitzes anmelden. Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde / Stadt müssen Sie sich ummelden.  Wer aus einer Wohnung auszieht und nicht in eine neue Wohnung im Inland einzieht, muss sich abmelden. Auch eine Nebenwohnung müssen Sie nach ihrer Aufgabe abmelden. In allen anderen Fällen entfällt die Abmeldepflicht, da die „neue“ Meldebehörde die Wegzugsgemeinde von der Abmeldung unterrichtet. 

2. Wer ist meldepflichtig?

Meldepflichtig ist jeder der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen unter 16 Jahren müssen die gesetzlichen Vertreter die Meldung vornehmen, für Personen über 16 Jahren, die unter Betreuung stehen, der Betreuer. Ausnahme: Ausgenommen von der Meldepflicht sind z. B. Besucher, Saisonarbeiter usw. die im Ausland leben und sich nicht länger als drei Monate in Deutschland aufhalten. 

3. Gibt es eine Frist zur Meldung?

Ja, lt. Bundesmeldegesetz müssen Sie die An-, Ab- bzw. Ummeldung ab 01.11.2015 innerhalb von zwei Wochen vornehmen. 

4. Was kostet mich die An-, Ab- bzw. Ummeldung?

Diese Meldungen sind gebührenfrei. 

5. Was muss ich tun, um mich an-, ab- bzw. umzumelden?

Kommen Sie mit Ihrem Personalausweis und / oder Reisepass bei uns vorbei.  Wenn Sie die Meldung auch für Ihren Ehegatten / Lebenspartner und Ihre Kinder vornehmen wollen, bringen Sie für diese Personen ebenfalls die Ausweise / Pässe mit. Für Kinder, die noch keinen Kinderreisepass besitzen benötigen wir eine Geburtsurkunde. Falls Sie eine andere Person mit der An-, Ab- oder Ummeldung beauftragen wollen, braucht diese eine Vollmacht von Ihnen und sollte bereits das von Ihnen ausgefüllte entsprechende Formular mitbringen.
Ab dem 01.11.2015 ist für die An- und Ummeldung eine Erklärung des Wohnungsgebers vorzulegen.

6. Wie erfolgt die Erklärung des Wohnungsgebers?

Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An- und Ummeldung der Wohnung eine Erklärung des Wohnungsgebers, die Wohnungsgeberbestätigung, vorzulegen.  

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.  

Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.  

Die Wohnungsgeberbestätigung kann unter Punkt 7 Formulare heruntergeladen oder persönlich im Bürgerbüro der Stadt Langenzenn, Friedrch-Ebert-Str. 7 abgeholt werden.

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Kontaktdaten

Kontakt

  • Stadt Langenzenn
  • Friedrich-Ebert-Straße 7
  • 90579 Langenzenn

Öffnungszeiten

  • Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Dienstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
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